3.1.2. In der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2023 sei der dringende Tatverdacht betreffend eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz mangels konkreter, objektivierbarer Anhaltspunkte verneint worden. In der Zwischenzeit habe sich die Sachlage zuungunsten des Beschwerdeführers entwickelt. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 24. August 2023 sei im Keller des Beschwerdeführers eine Schreckschusswaffe gefunden worden. Dabei handle es sich gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2023 um eine Schreckschusswaffe, die über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfüge oder mit einer solchen ausgerüstet werden könne.