2.2. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2.3. Am 19. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 14. Januar 2024.