Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.315 (HA.2023.484; STA.2023.5357) Art. 375 Entscheid vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau-Telli, Tellistrasse 85, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Oktober 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmit- telgesetz. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 versetzte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 14. Oktober 2023 in Untersuchungshaft. 2.2. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. Oktober 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Untersuchungshaft des Beschwerdefüh- rers um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2.3. Am 19. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die vor- läufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 14. Januar 2024. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 23. Oktober 2023 zugestellte Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2023 Be- schwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19.10.2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei mit folgenden Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlas- sen: - Es sei ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und zu B._____ zu erlassen, in der Form, dass er sie weder persönlich noch schriftlich, noch per E-Mail, noch per Telefon oder WhatsApp kontaktieren dürfe. - Weiter sei dem Beschuldigten ein Rayonverbot aufzuerlegen, dass er sich 200 Meter von der ehelichen Wohnung an der […] Q._____ entfernt aufhalten soll. - Weiter sei dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, wöchentlich Urinproben abzugeben und die Resultate selbständig und unaufgefordert der Staatsanwalt- schaft einzureichen. -3- - Weiter sei dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, sich innert 24 Stunden seit der Entlassung bei seiner Hausärztin in R._____ zu melden, um eine Entzugs- therapie für Drogen und Alkohol aufzugleisen, ambulant oder stationär. - Weiter sei ihm die Auflage zu erteilen, bei einem Gewaltschutzprogramm teilzu- nehmen und sich innert 24 Stunden bei einer Fachstelle zu melden. - Weiter sei der Beschuldigte elektronisch zu überwachen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 7. November 2023 (Postaufgabe) im Sinne einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. November 2023 mit, zu den Erwägungen der Verfü- gung vom 19. Oktober 2023 sei nichts mehr beizufügen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 8. November 2023 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 20. November 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 19. Oktober 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person -4- werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorlie- gen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in E. 4.3.1 der Verfügung vom 19. Oktober 2023 zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Alsdann bejaht die Vorinstanz den von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht hin- sichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Drohungen (angefochtene Verfügung, E. 4.3.4.2 und 4.3.4.3). 3.1.2. In der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2023 sei der dringende Tat- verdacht betreffend eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz mangels konkreter, objektivierbarer Anhaltspunkte verneint worden. In der Zwi- schenzeit habe sich die Sachlage zuungunsten des Beschwerdeführers entwickelt. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 24. August 2023 sei im Keller des Beschwerdeführers eine Schreckschusswaffe ge- funden worden. Dabei handle es sich gemäss Vollzugsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 24. August 2023 um eine Schreckschusswaffe, die über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfüge oder mit einer solchen ausgerüstet werden könne. Sie sei als Feuerwaffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG zu qualifizieren. Weiter sei der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung per se nicht be- rechtigt, in der Schweiz eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sein könne, dass er am 14. Juli 2023 in der Wohnung mit einer Schusswaffe herumgeschossen habe sowie des Umstands, dass im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers zur nunmehr gefundenen Schreckschusswaffe passende Hülsen (9 mm P.A.K.) hätten sichergestellt werden können, bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwer- deführer am 14. Juli 2023 die besagte Feuerwaffe abgefeuert und sich dadurch wegen einer Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung straf- bar gemacht habe (angefochtene Verfügung, E. 4.3.4.2). 3.1.3. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht betreffend die Drohungen sei seit der letzten Beurteilung keine Entwicklung der Sachlage zugunsten des Be- schwerdeführers erkennbar, weshalb die Vorinstanz auf ihre Verfügung -5- vom 18. Juli 2023 verweist. Damals beurteilte sie den diesbezüglichen drin- genden Tatverdacht als erfüllt, da aufgrund der nicht unglaubhaften Aussa- gen von C._____ und B._____ sowie der vom Beschwerdeführer erstellten "Todesliste" konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass sich der Beschwerde- führer der Drohung strafbar gemacht habe (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.4.2). Die Vorinstanz führt weiter aus, in der Einvernahme vom 21. August 2023 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, C._____, erneut detailliert und eindrücklich geschildert, was am 14. Juli 2023 geschehen sei. Ihre Erzäh- lungen stimmten mit den von ihr bereits am 14. Juli 2023 getätigten Aus- führungen überein. So habe C._____ am 21. August 2023 erneut glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihr am 14. Juli 2023 – als er betrun- ken nach Hause gekommen sei – gedroht habe, er werde sie "alle fertig- machen". Weiter habe sie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ins Zim- mer zum kleinen Sohn D._____ gegangen und habe gesagt, "D._____, mach dir keine Sorgen, jetzt kommt Feuerwerk, danach Papi geht Spanien in Ferien". Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Schreckpistole ge- nommen und zweimal damit geschossen. In der Folge habe sie die Woh- nung mit den zwei jüngeren Kindern verlassen und sei zur Polizei gegan- gen. Die Aussagen von C._____ habe E._____ bestätigt, indem er insbe- sondere ausgeführt habe, am 14. Juli 2023 von seiner Mutter geweckt wor- den zu sein und diese ihm dabei mitgeteilt habe, sie gehe mit den Kindern weg. Danach habe er drei laute Knalle gehört. Als er daraufhin ins Wohn- zimmer gegangen sei, habe er den Beschwerdeführer dort gesehen und neben ihm eine schwarze Waffe sowie einen Schlagstock. Was den Vorwurf vom 19. Mai 2023 betreffe, habe B._____, Stiefsohn des Beschwerdeführers, am 21. August 2023 erneut detailliert und eindrücklich geschildert, was sich am besagten Tag am Wohnort des Beschwerdefüh- rers zugetragen habe. Insbesondere habe B._____ glaubhaft ausgeführt, wie seine Mutter C._____ an diesem Tag in das Zimmer des Beschwerde- führers gegangen und mit einer Todesliste (Liste mit Personennamen so- wie wo und wie diese umgebracht werden sollen) in der Hand zurückge- kehrt sei, welche er fotografiert habe. Als der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass sie diese Liste gefunden hätten, sei er ausgeflippt, habe in der Küche zwei grosse scharfe Messer geholt und sie aufgefordert aufs Sofa zu sitzen und ihre Mobiltelefone abzugeben. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers – er habe die Todesliste einzig aus dem Grund erstellt, um B._____ zu provozieren bzw. um diesem zu beweisen, dass er "Eier habe" – sei als nicht plausibel und als Versuch zu erachten, vom eigentli- chen Gegenstand des Verfahrens abzulenken. Ebenfalls ändere der Ein- wand, wonach E._____ ausgesagt habe, dass er dem Beschwerdeführer nie zutrauen könnte, die Todesliste umzusetzen, selbstredend nichts am dringenden Tatverdacht der Drohung. -6- Nach dem Gesagten habe sich seit der letzten Verfügung vom 18. Juli 2023 nichts an der bestehenden Verdachtslage geändert. Der dringende Tatver- dacht in Bezug auf die Drohungen sei daher weiterhin zu bejahen (ange- fochtene Verfügung, E. 4.3.4.3). 3.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 anerkennt der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht ausdrücklich (Beschwerde, Ziff. 7). Damit ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Delikte (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Drohungen) unbestritten. Mit Blick hierauf und auf die vorstehend dar- gelegten, nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (vgl. E. 3.1 hiervor) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch der Drohungen zu bejahen. Abgesehen davon wird – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.3.4.1) – bei der vor- liegend in Frage stehenden Ausführungsgefahr (als selbständiger gesetzli- cher Haftgrund) nicht zwangsläufig zusätzlich ein dringender Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen, nach welchen das Vor- liegen der Ausführungsgefahr zu prüfen ist, in E. 4.4.2 der Verfügung vom 19. Oktober 2023 zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. In der Sache be- jaht sie die Ausführungsgefahr einerseits mit Verweis auf E. 3.7.4.1 und E. 3.7.4.2 ihrer Verfügung vom 18. Juli 2023. Damals führte die Vorinstanz aus, mit der Drohung gegenüber seiner Ehefrau, "er werde sie alle fertig- machen" sowie den Drohungen betreffend die Tötungen der Personen auf der Todesliste habe der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB, was (für die Ausführungsgefahr) als tatbestandmässig gelte, in Aussicht gestellt (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.7.4.1). Ebenfalls bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erkannte die Vorinstanz zusammengefasst, aufgrund der nicht unglaubhaften Aussagen der Ehefrau sowie des Stiefsohns des Beschwerdeführers, der vom Be- schwerdeführer erstellten "Todesliste" und der Alkohol- und Kokainsucht des Beschwerdeführers sei klarerweise von einem erhöhten Risiko für Ge- walttaten auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb eine sehr un- günstige Prognose zu stellen, weshalb die Ausführungsgefahr hinsichtlich schwerer Verbrechen zu bejahen sei (Verfügung Vorinstanz vom 18. Juli 2023, E. 3.7.4.2). Andererseits halte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), vom 5. September 2023 (fortan: Gutachten) fest, dass beim Beschwerde- führer mit ausreichender medizinischer Sicherheit von einer dissozialen -7- Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowohl zum Untersuchungszeit- punkt als auch zum Deliktszeitpunkt auszugehen sei und beim Beschwer- deführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für schwergradige "Hands-on-Delikte" bestehe. Mit Blick auf diese äusserst ungünstige Prog- nose müsse nach wie vor ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwer- deführer seine Drohung, seine Familie "fertig zu machen", sowie die von ihm niedergeschriebenen Todesdrohungen auf der "Todesliste", in Freiheit ausführen würde. Dies umso mehr, als die Ausführungsgefahr nunmehr gutachterlich bestätigt sei. Der besondere Haftgrund der Ausführungsge- fahr sei daher weiterhin zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 4.4.5). 4.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 anerkennt der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich (Be- schwerde, Ziff. 7). Damit ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr unbestritten. Mit Blick hierauf und auf die vorstehend dargelegten, nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (vgl. E. 4.1 hiervor) ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr zu bejahen. 5. 5.1. 5.1.1. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmass- nahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt be- sonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (Urteil des Bun- desgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahmen kom- men namentlich die Auflage in Frage, sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pfle- gen (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO). 5.1.2. Für die Vorinstanz sind keine im Rahmen von Ersatzmassnahmen umsetz- baren Massnahmen ersichtlich, welche das vom Beschwerdeführer ausge- hende Delinquenzrisiko hinreichend reduzieren könnten. Insbesondere würde das vom Gutachter genannte Kontakt- und Rayonverbot aufgrund der Impulskontrollprobleme des Beschwerdeführers von diesem wohl nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eingehalten werden (angefochtene Verfügung, E. 5.2.1). 5.1.3. Der Beschwerdeführer erachtet es als unverhältnismässig, ihn in Untersu- chungshaft zu behalten, da es mildere Massnahmen als die Haft gäbe. -8- Vorab habe er kein Interesse mehr, "die Beteiligten" zu kontaktieren. Seine Ehefrau zahle ihm auch die Miete des Tattoostudios weiter und wolle ihm bei der Wohnungssuche helfen. Zudem würden sie getrennte Wege gehen und für die Kinder eine geeignete Besuchsregelung finden wollen. Durch diese Einigkeit werde das Delinquenzrisiko ebenfalls minimiert. Weiter habe seine Ehefrau in der Einvernahme ausgesagt, er sei sehr nett und hilfsbereit, wenn er normal sei und weder Drogen nehme noch Alkohol trinke. Dies habe auch E._____ bestätigt. Durch die Abgabe von wöchent- lichen Urinproben und die Entzugstherapie für Alkohol und Drogen werde das Delinquenzrisiko weiter minimiert. Abschliessend könne mit der Über- wachung durch Electronic Monitoring und die Teilnahme an einem Gewalt- schutzprogramm das Restrisiko einer Delinquenz vollständig aus dem Weg geschafft werden (Beschwerde, Ziff. 8 und Antrag Nr. 2). 5.1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit ihrer Beschwerdeant- wort auf das Haftverlängerungsgesuch sowie die angefochtene Verfügung. Ergänzend reicht sie fünf zwischenzeitlich beschlagnahmte durch den Be- schwerdeführer an seine Kinder G._____ und D._____ gerichtete Schrei- ben ein. Darin äussere dieser auffällig oft, er sei eifersüchtig und hoffe, dass seiner Ehefrau bewusst sei, dass sie immer noch ein Ehepaar seien und sie sich entsprechend zu benehmen habe. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er mache sich grosse Sor- gen, dass sie ihn als Noch-Ehemann betrügen könnte und sie wisse genau, was er in diesem Fall machen würde; es wäre ganz schlecht für alle. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in den Schreiben liessen ihn unbe- rechenbar erscheinen und würden die vom Gutachter attestierte hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Delinquenz, insbesondere für Gewaltstraf- taten untermalen. Überdies zeigten die Schreiben auf, dass der Beschwer- deführer ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einhielte, versuche er doch bereits mit den Schreiben an die Kinder Einfluss auf seine Ehefrau zu nehmen. Auch habe er geäussert, die Fami- lienangehörigen sollten für ihn keine Wohnung suchen, er wolle nach der Haftentlassung zunächst bei den Kindern und der Ehefrau wohnen (Be- schwerdeantwort, S. 2). 5.1.5. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 bestätigt der Beschwerdefüh- rer, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Schreiben verfasst zu haben. Er habe aber von sich aus, d.h. bevor er von der Be- schlagnahme der Schreiben erfahren habe, den Kindern nochmals ge- schrieben und erklärt, wie das Ganze gemeint gewesen sei. Weiter seien die beschlagnahmten Schreiben auch in der letzten Einvernahme vom 14. November 2023 thematisiert worden. Dabei habe der Beschwerdefüh- rer erklärt, wie die Tradition in seinem Heimatland sei, er aber nicht mehr danach lebe, weil er diese Tradition veraltet finde und für ihn Frau und -9- Mann gleichberechtigt seien. Wichtig sei für ihn einzig, dass der Partner nicht fremdgehe, solange man noch verheiratet sei. Lese man diese Ein- vernahme, erkenne man, wie der Beschwerdeführer seine Aussagen ge- meint habe. Es stimme eben gerade nicht, dass er unberechenbar sei. Aus der Einvernahme vom 14. November 2023 sei erkennbar, dass er ein nor- maler Mensch sei, wenn er keine Drogen nehme und keinen Alkohol trinke, dass er es sehr ernst meine mit einer Therapie (diese werde in der Einver- nahme mehrfach von ihm aus erwähnt), sobald er in Freiheit sei, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle und es akzeptiere, dass sie kein Paar mehr seien, getrennte Wege gingen und für die Kinder eine gute Lö- sung fänden. Völlig falsch sei weiter die Behauptung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, dass der Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ge- genüber seiner Frau nicht akzeptieren würde. Dies sei im Gegenteil sehr wohl der Fall, sei er es doch, der sich gerichtlich von seiner Ehefrau schei- den lassen wolle. Es stimme auch nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seiner Ehefrau wohnen würde. Auch sei diese mit den Kindern per 1. Oktober 2023 aus der ehelichen Wohnung ausge- zogen und er wisse nicht, wo sie nun wohnen würden (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2023, S. 2 f.). 5.1.6. 5.1.6.1. Mit der Vorinstanz ist vorab die beantragte Ersatzmassnahme eines Kon- takt- und Rayonverbots nicht geeignet, der Ausführungsgefahr angemes- sen zu begegnen. Insbesondere wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Verbot hielte, gutachterlich wegen Im- pulskontrollproblemen und dissozialer Strukturen mit der Vorstellung eige- ner narzisstischer Überhöhung lediglich als "gering" bezeichnet (vgl. Gut- achten, S. 26). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere sind seine Aussagen sehr wechselhaft. Mit Be- schwerde vom 2. November 2023 bringt er vor, er hätte kein Interesse mehr, "die Beteiligten" zu kontaktieren (Beschwerde, Ziff. 8). In den be- schlagnahmten Schreiben an seine Kinder G._____ und D._____ datierend im Zeitraum vom 17. bis 25. Oktober 2023, also nur rund zwei Wochen vor- her, äusserte er hingegen wiederholt, wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er sich mit seiner Ehefrau besprechen und zuerst bei ihr und den Kindern wohnen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 25. Oktober 2023 an seine Tochter G._____ – wie die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführte – auch seine grosse Sorge äusserte, dass ihn seine Ehefrau betrügen könnte und sie wisse genau, was er in diesem Fall machen würde; es wäre ganz schlecht für alle. Un- geachtet, dass damit wohl eine implizite Drohung einhergeht, deutet er da- mit zumindest eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau in irgendeiner Form an. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von sich aus, d.h. bevor er von der Beschlagnahme der Schreiben erfahren habe, den Kindern - 10 - nochmals geschrieben und erklärt zu haben, wie das Ganze gemeint ge- wesen sei, ist dies nicht überzeugend. Einerseits ist es möglich, dass der Beschwerdeführer dies aus rein taktischen Gründen gemacht hätte, zum anderen liegt dieses Schreiben nicht vor, weshalb sich hierzu weitere Aus- führungen ohnehin erübrigen. Insbesondere mit Blick auf die unsteten Aus- sagen, aber auch mit Blick auf die Äusserung anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2023, wonach er vor einer Scheidung mit seiner Ehe- frau zusammensitzen und das Ganze noch einmal besprechen wolle (Ein- vernahme vom 14. November 2023, Frage 65), ist nach wie vor davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung versu- chen würde, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Ungeachtet dessen bietet das beantragte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Ehefrau und B._____ keinerlei Sicherheit vor der Ausführung seiner Todesdrohun- gen gegenüber den Personen auf der Todesliste (vgl. HA.2023.332 act. 40 f.). 5.1.6.2. Die beantragten Auflagen betreffend die Abgabe wöchentlicher Urinproben und einer Entzugstherapie zielen auf die Drogen- und Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers ab. Eine solche Abstinenz bietet jedoch gemäss Gut- achten ebenfalls nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, die Symptomatik zu verbessern (Gutachten, S. 26). Gleiches gilt in Bezug auf das beantragte Gewaltschutzprogramm, welches nach Ansicht des Gutachters vollständig die schwere grundlegende psychiatrische Gesamtsymptomatik übersieht (Gutachten, S. 26). Unzureichend ist weiter das beantragte Electronic Mo- nitoring. Dies daher, weil auch der Einsatz solcher technischer Geräte nicht zu verhindern vermag, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, B._____ oder den Personen auf der Todesliste Kontakt aufnehmen bzw. sich diesen nähern könnte, wenn er sich dafür entscheiden würde. Ein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei wäre kaum möglich. Ein Electronic Mo- nitoring erweist sich daher in einer Situation wie vorliegend, wo begründete Zweifel an der Berechenbarkeit des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gut- achten, S. 26: "Impulsprokontrollprobleme und […] dissoziale Strukturen mit der Vorstellung eigener narzisstischer Überhöhung, sodass er auf nie- mand anderen hören muss"), als unzureichend. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zumindest in der Todesliste einen erweiterten Suizid er- wähnte (HA.2023.332 act. 40: "6. Ziel: Sterben, indem mit der Polizei eine Schiesserei stattgefunden hat.") und er somit nichts zu verlieren hätte. 5.1.6.3. Zusammengefasst vermögen die vom Beschwerdeführer beantragten Er- satzmassnahmen nicht den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Da auch keine anderen geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft unter dem Aspekt der Subsidiarität gerechtfertigt. - 11 - 5.2. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich ist die von der Vor- instanz angeordnete Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate – angesichts der Schwere des Delikts und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 20. November 2023, S. 4) – nicht unverhältnismäs- sig. Es besteht damit keine Gefahr der Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat jedoch selbstredend bestrebt zu sein, die Untersu- chung baldmöglichst zum Abschluss zu bringen, was gemäss der von ihr in Aussicht gestellten Anklageerhebung innerhalb der beantragten Haftver- längerung um drei Monate der Fall sein dürfte. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall