Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der kurzen Beschwerde erscheint ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden angemessen. Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 440.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und 7,7 % MwSt. ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 488.00 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: