4. 4.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz der freigewählten Verteidigung beträgt in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht -8- werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).