angemessen erscheint. Soweit mit der Beschwerde betreffend Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung ein reformatorischer Entscheid, d.h. die Festsetzung einer Entschädigung, verlangt wird, ist darauf folglich nicht einzutreten. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023 hinsichtlich der verweigerten Entschädigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte auszurichten.