2.3.2. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigerin als solchem betrifft die Beurteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Aufwands. Die Höhe der Entschädigung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird prüfen müssen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verteidigungsaufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen erscheint.