Nach Dargelegtem kann der Beizug einer Verteidigung durch die Beschwerdeführerin nicht als unangemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für den Aufwand ihrer Verteidigerin zuzusprechen.