Insofern die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Entschädigung der Verteidigerkosten damit begründet, die Beschwerdeführerin hätte die Stellungnahme der Verteidigung vom 27. Januar 2023 vorwegnehmen und weitere Beweiserhebungen verhindern können, wenn sie -7- anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 ihre Aussagen nicht verweigert hätte, verkennt sie, dass der Beschwerdeführerin aus dem Gebrauchmachen des Aussageverweigerungsrechts keine Nachteile erwachsen dürfen.