Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Fall aufgrund des zu erbringenden Wahrheits- und Gutglaubensbeweises eine gewisse rechtliche Komplexität aufwies, zumal von einer rechtsunkundigen Person nicht erwartet werden darf, dass sie den Entlastungsbeweis ohne anwaltliche Hilfe kennt und mit der hierzu einschlägigen Gerichtspraxis vertraut ist. Demnach liessen sich die Vorwürfe für sie nicht ohne juristische Schwierigkeiten beurteilen. Nach Eingang des Strafantrags war für sie zudem nicht absehbar, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren einstellen wird.