2.3. 2.3.1. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023 eingestellte Strafverfahren hatte den Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) zum Gegenstand. Diese Straftatbestände stellen Vergehen dar (Art. 10 Abs. 3 StGB). Dem Deliktsvorwurf, welcher der Beschwerdeführerin im Strafverfahren ST.2022.8140 zu Last gelegt wurde, kommt somit objektiv eine gewisse Schwere zu. In subjektiver Hinsicht kommt erschwerend hinzu, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stand und eine Verurteilung darauf möglicherweise einen negativen Einfluss hätte haben können.