2.2.4. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen angestrebt werden soll (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). Indem Zeugeneinvernahmen mit Teilnahmerecht durchgeführt, gleichzeitig aber die Akteneinsicht verweigert worden sei, habe es an der Kohärenz gefehlt.