2.2.3. Unter grundsätzlichem Verweis auf ihre Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, die Verweigerung der Akteneinsicht sei i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig gewesen, da die wichtigsten Beweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben gewesen seien.