vorbefasste Meinung gehabt, von welcher sie nur aufgrund der 13-seitigen Stellungnahme der Verteidigung abgerückt sei. Hinsichtlich ihrer Aussageverweigerung sei festzuhalten, sie habe vor der ersten Einvernahme keine Akteneinsicht erhalten. Diese sei ihr selbst nach Durchführung der ersten Einvernahme noch verweigert worden, sodass sie weder Ergänzungsfragen noch Beweisanträge habe stellen können. Im Zeitpunkt des -6- Strafverfahrens sei sodann unklar gewesen, ob sich das Verfahren allenfalls beruflich auf ihre Zukunft hätte auswirken können.