Da der Privatkläger anwaltlich vertreten gewesen sei, sei in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit der Beizug der Verteidigung geboten gewesen. Sodann habe der Fall in tatsächlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten geboten, da eine nicht unerhebliche Anzahl Auskunftspersonen habe vorgeladen und befragt werden müssen. Schon deshalb sei ein Aufwand von 10 Stunden entstanden und die Abklärung des Sachverhalts habe nicht allein der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überlassen werden können. Sie sei denn auch in der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin von einer falschen Interpretation der Situation ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zu Beginn eine