2.2.2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, der Fall habe eine rechtliche Komplexität aufgewiesen, da es sich um Ehrverletzungsdelikte handelte, für welche der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis habe angetreten werden müssen. Zudem sei die Gültigkeit des Strafantrags umstritten gewesen, weswegen sich auch prozessuale Fragen gestellt hätten. Da der Privatkläger anwaltlich vertreten gewesen sei, sei in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit der Beizug der Verteidigung geboten gewesen.