So seien keine komplizierten Rechtsfragen im Raum gestanden, die Abklärungen des Sachverhalts hätten sich weder in technischer noch in beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dargestellt und die Akten seien nicht besonders umfangreich. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme ihrer Verteidigung vom 27. Januar 2023 vorwegnehmen können, wenn sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 Aussagen getätigt hätte. Folglich sei der Beizug einer Verteidigerin sachlich nicht geboten gewesen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entschädigung der Verteidigerkosten abgewiesen werde.