2.2. 2.2.1. In der Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2023 verweigerte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt habe weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten. So seien keine komplizierten Rechtsfragen im Raum gestanden, die Abklärungen des Sachverhalts hätten sich weder in technischer noch in beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dargestellt und die Akten seien nicht besonders umfangreich.