1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung und die Zusprechung einer Entschädigung verlangt wird. Der ebenfalls in Dispositiv-Ziff. 3 enthaltene Verzicht auf das Zusprechen einer Genugtuung ist hingegen nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.