Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023, worin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde. Alle anderen Punkte der Einstellungsverfügung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind. -4-