3. 3.1. Gegen die ihr am 17. Oktober 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte, Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 9'301.05 für ihre anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 (Postaufgabe: 20. November 2023) ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.