4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gegen die Beschuldigte (Art. 433 Abs. 1 StPO, e contrario). -3- 5. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Dem Privatkläger steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO)." 2.2. Die Einstellungsverfügung wurde am 13. Oktober 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.