2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Oktober 2023: " 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB, und Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Privatklägers in einem unbekannten Zeitraum an unbekannter Örtlichkeit, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). 2. Es sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO). 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).