1.2. Am 22. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin die Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens (ST.2022.8140) in Aussicht und forderte sie auf, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenfolge innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Mitteilung einzureichen, sowie Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren innerhalb der gleichen Frist zu beziffern und zu belegen. 1.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Entschädigungsforderung im Betrag von Fr. 9'301.05 und eine Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 500.00 ein. Sie verzichtete explizit auf das Stellen von Beweisanträgen.