Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.311 (STA.2022.8140) Art. 97 Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 9. Oktober 2023 / Entschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 stellte C._____ (fortan: Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafantrag gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventualiter Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie wegen allen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen und konstituierte sich als Privatkläger. 1.2. Am 22. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Be- schwerdeführerin die Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens (ST.2022.8140) in Aussicht und forderte sie auf, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenfolge innerhalb von 10 Tagen seit Zustel- lung der Mitteilung einzureichen, sowie Entschädigungs- oder Genugtu- ungsbegehren innerhalb der gleichen Frist zu beziffern und zu belegen. 1.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Entschä- digungsforderung im Betrag von Fr. 9'301.05 und eine Genugtuungsforde- rung im Umfang von Fr. 500.00 ein. Sie verzichtete explizit auf das Stellen von Beweisanträgen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Oktober 2023: " 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB, und Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Privatklägers in einem unbekannten Zeitraum an unbe- kannter Örtlichkeit, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). 2. Es sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO). 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus- gerichtet (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung gegen die Beschuldigte (Art. 433 Abs. 1 StPO, e contrario). -3- 5. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Dem Pri- vatkläger steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg of- fen (Art. 320 Abs. 3 StPO)." 2.2. Die Einstellungsverfügung wurde am 13. Oktober 2023 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 17. Oktober 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte, Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 9'301.05 für ihre anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 (Postaufgabe: 20. No- vember 2023) ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023, worin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde. Alle anderen Punkte der Einstellungsverfü- gung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind. -4- 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung und die Zusprechung einer Entschädigung verlangt wird. Der ebenfalls in Dispositiv-Ziff. 3 enthaltene Verzicht auf das Zusprechen einer Genugtuung ist hingegen nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechts- beistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität not- wendig war, wobei es gemäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 429 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1810). Kommt dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein (Urteil des Bundes- gerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs ei- nes Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umstän- den des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit -5- keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Bezugs einer Verteidigung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.5). 2.2. 2.2.1. In der Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2023 verweigerte die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin die Ausrichtung ei- ner Entschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt habe weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten geboten. So seien keine komplizierten Rechtsfragen im Raum ge- standen, die Abklärungen des Sachverhalts hätten sich weder in techni- scher noch in beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dargestellt und die Akten seien nicht besonders umfangreich. Ausserdem hätte die Beschwer- deführerin die Stellungnahme ihrer Verteidigung vom 27. Januar 2023 vor- wegnehmen können, wenn sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. No- vember 2022 Aussagen getätigt hätte. Folglich sei der Beizug einer Vertei- digerin sachlich nicht geboten gewesen, weshalb das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Entschädigung der Verteidigerkosten abgewiesen werde. 2.2.2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, der Fall habe eine rechtliche Komplexität aufgewiesen, da es sich um Ehrverlet- zungsdelikte handelte, für welche der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis habe angetreten werden müssen. Zudem sei die Gültigkeit des Strafan- trags umstritten gewesen, weswegen sich auch prozessuale Fragen ge- stellt hätten. Da der Privatkläger anwaltlich vertreten gewesen sei, sei in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit der Beizug der Verteidi- gung geboten gewesen. Sodann habe der Fall in tatsächlicher Hinsicht ei- nige Schwierigkeiten geboten, da eine nicht unerhebliche Anzahl Aus- kunftspersonen habe vorgeladen und befragt werden müssen. Schon des- halb sei ein Aufwand von 10 Stunden entstanden und die Abklärung des Sachverhalts habe nicht allein der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überlassen werden können. Sie sei denn auch in der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin von einer falschen Interpretation der Situation aus- gegangen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zu Beginn eine vorbefasste Meinung gehabt, von welcher sie nur aufgrund der 13-seitigen Stellungnahme der Verteidigung abgerückt sei. Hinsichtlich ihrer Aussage- verweigerung sei festzuhalten, sie habe vor der ersten Einvernahme keine Akteneinsicht erhalten. Diese sei ihr selbst nach Durchführung der ersten Einvernahme noch verweigert worden, sodass sie weder Ergänzungsfra- gen noch Beweisanträge habe stellen können. Im Zeitpunkt des -6- Strafverfahrens sei sodann unklar gewesen, ob sich das Verfahren allen- falls beruflich auf ihre Zukunft hätte auswirken können. 2.2.3. Unter grundsätzlichem Verweis auf ihre Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort ergän- zend aus, die Verweigerung der Akteneinsicht sei i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig gewesen, da die wichtigsten Beweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben gewesen seien. 2.2.4. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdefüh- rerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen angestrebt werden soll (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). Indem Zeugeneinvernahmen mit Teilnahmerecht durchge- führt, gleichzeitig aber die Akteneinsicht verweigert worden sei, habe es an der Kohärenz gefehlt. 2.3. 2.3.1. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023 eingestellte Strafverfahren hatte den Vorwurf der üb- len Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) zum Gegenstand. Diese Straftatbestände stellen Vergehen dar (Art. 10 Abs. 3 StGB). Dem Deliktsvorwurf, welcher der Beschwerdeführe- rin im Strafverfahren ST.2022.8140 zu Last gelegt wurde, kommt somit ob- jektiv eine gewisse Schwere zu. In subjektiver Hinsicht kommt erschwerend hinzu, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stand und eine Verurteilung darauf möglicherweise einen negativen Ein- fluss hätte haben können. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Fall aufgrund des zu erbringenden Wahrheits- und Gutglaubensbeweises eine gewisse rechtli- che Komplexität aufwies, zumal von einer rechtsunkundigen Person nicht erwartet werden darf, dass sie den Entlastungsbeweis ohne anwaltliche Hilfe kennt und mit der hierzu einschlägigen Gerichtspraxis vertraut ist. Demnach liessen sich die Vorwürfe für sie nicht ohne juristische Schwierig- keiten beurteilen. Nach Eingang des Strafantrags war für sie zudem nicht absehbar, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren einstellen wird. Insofern die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Ent- schädigung der Verteidigerkosten damit begründet, die Beschwerdeführe- rin hätte die Stellungnahme der Verteidigung vom 27. Januar 2023 vorweg- nehmen und weitere Beweiserhebungen verhindern können, wenn sie -7- anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 ihre Aussagen nicht verweigert hätte, verkennt sie, dass der Beschwerdeführerin aus dem Ge- brauchmachen des Aussageverweigerungsrechts keine Nachteile erwach- sen dürfen. Nach Dargelegtem kann der Beizug einer Verteidigung durch die Be- schwerdeführerin nicht als unangemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für den Aufwand ihrer Verteidigerin zuzusprechen. 2.3.2. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigerin als solchem betrifft die Beurteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Aufwands. Die Höhe der Entschädi- gung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird prüfen müssen, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verteidigungsaufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen er- scheint. Soweit mit der Beschwerde betreffend Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Einstellungsverfügung ein reformatorischer Entscheid, d.h. die Festsetzung einer Entschädigung, verlangt wird, ist darauf folglich nicht ein- zutreten. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Oktober 2023 hinsichtlich der verweigerten Entschädigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, der Beschwerde- führerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Vertei- digungsrechte auszurichten. 4. 4.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz der freigewählten Verteidigung beträgt in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht -8- werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der kurzen Beschwerde erscheint ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden angemessen. Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 440.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und 7,7 % MwSt. ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 488.00 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Okto- ber 2023 hinsichtlich der verweigerten Entschädigung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungs- rechte auszurichten. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -9- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger