1.3.5. Mit seinen Ausführungen, wonach er zu keinem Zeitpunkt in einem Rauschzustand gefahren sei, ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Soweit er damit bestreiten will, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, kann er sich gegen diesen Vorwurf im betreffenden Strafverfahren zur Wehr setzen und dabei die in der Beschwerde erhobenen Einwände vorbringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit aber kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Betreffend den allfälligen Führerausweisentzug ist zudem nicht das Gericht, sondern die Administrativbehörde zuständig. 1.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.