Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Urinprobe besteht demnach nicht. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.3.4. Die Auswertung der Blutprobe liegt inzwischen vor. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. -5-