1.3.3. Hinsichtlich der angeordneten Urinprobe steht ausweislich der Akten fest, dass eine Urinasservierung nicht möglich war. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am Vortag getroffenen mündlichen Anordnung keine Urinprobe abgenommen wird, da eine solche wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung hinsichtlich der Urinprobe im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung.