1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, steht ausweislich der Akten fest, dass die Blutabnahme und die ärztliche Untersuchung noch am Tag der Kontrolle um 23:00 und 23:30 Uhr im Spital B._____ erfolgten. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blutprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.