1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Oktober 2023 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.