3.3. Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das am 16. November 2023 zur Beurteilung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers erstattete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau in Kopie ein. 3.4. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.