3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2023 darauf hin, dass über den Vorwurf der Fahrunfähigkeit und einen Entzug des Führerausweises nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werde. Sie fragte ihn an, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte. Ohne schriftliche Mitteilung seinerseits innert 5 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde das Beschwerdeverfahren durchgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. -3-