3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, es sei ihm der Führerausweis "bei einem überschrittenem Wert" nicht zu entziehen, weil er zu keinem Zeitpunkt in einem Rauschzustand gefahren sei.