5.3.7. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Wiederholungsgefahr einstweilen bis zum 9. April 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen sind damit, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht "laienhaft zusammengebastelt", sondern durch das psychiatrische Gutachten abgestützt. Sie erweisen sich allesamt als geeignet, erforderlich und auch zumutbar.