2.1 (Seite 5) einzig eine behauptete "Begleitbeistandschaft" erwähnt, mithin eine Beistandschaft nach Art. 393 ZGB, die der betroffenen Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung geben soll, ohne aber deren Handlungsfähigkeit einzuschränken, was nach dem Gesagten kaum ausreichend sein dürfte. Die Auflage, die Dienste der Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, ist zudem wenig einschneidend, zumal die Beschwerdeführerin offenbar den Erstkontakt bereits hergestellt hat.