237 StPO, wonach die Auflage, sich der Aufsicht durch die Bewährungshilfe zu unterstellen, eine sinnvolle Ersatzmassnahme sein kann). Dafür, dass diese Kontroll- und Unterstützungsfunktion vorliegend gleichwertig oder sogar noch besser auch von der behaupteten Beistandschaft der Beschwerdeführerin, zu der sich den Akten nichts Substantielles entnehmen lässt, ausgeübt werden könnte, gibt es keinerlei Hinweise. Im psychiatrischen Gutachten wird vielmehr unter Ziff. 2.1 (Seite 5) einzig eine behauptete "Begleitbeistandschaft" erwähnt, mithin eine Beistandschaft nach Art.