Konkrete (sachliche) Gründe, weshalb diese Lösung nicht sachgerecht oder gar kontraproduktiv sein soll, vermag die Beschwerdeführerin keine zu nennen und sind auch ansonsten keine ersichtlich, zumal das Institut der Bewährungshilfe gerade auch für Fälle wie vorliegend geschaffen wurde (vgl. hierzu etwa < https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/ajv/flyer-bewaehrungshilfe-v3.pdf >; JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 31 zu Art. 237 StPO, wonach die Auflage, sich der Aufsicht durch die Bewährungshilfe zu unterstellen, eine sinnvolle Ersatzmassnahme sein kann).