Die deswegen notwendigen Ersatzmassnahmen dienen vorrangig dazu, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, mithin einem strafprozessualen Zweck, womit auch gesagt ist, dass deren Einhaltung von der hierfür zuständigen Strafbehörde zu kontrollieren ist. Diese Kontrolle wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hin so geregelt, dass die (von der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug zu leistende) Bewährungshilfe über die Einhaltung der Ersatzmassnahmen wachen und allfällige Verstösse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau melden soll. - 20 -