Warum derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den im psychiatrischen Gutachten vorgezeichneten Weg auch ohne jegliche Verpflichtung gehen könnte, wurde bereits ausgeführt. Die deswegen notwendigen Ersatzmassnahmen dienen vorrangig dazu, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, mithin einem strafprozessualen Zweck, womit auch gesagt ist, dass deren Einhaltung von der hierfür zuständigen Strafbehörde zu kontrollieren ist.