5.3.6. Gegen die angeordnete Bewährungshilfe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig vor, dass sie die erforderlichen Schritte ohne Weiteres freiwillig und mit Unterstützung ihrer Beistandschaft zu tun vermöge. Die angeordnete Bewährungshilfe setze nur "zusätzliche Trigger", die zu krankheitsbedingten Durchbrüchen führen könnten. Es gelte die alte Volksweisheit, wonach zu viele Köche den Brei verderbten.