Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine kontrollierte Abstinenz anordnete. Nachdem aber auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im genannten Schreiben den Antrag (an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) stellte, die Abstinenzkontrollen seien nicht im IRM Aarau, sondern im ZFPA in Königsfelden durchzuführen, ist in Gutheissung des gleichlautenden Eventualantrags der Beschwerdeführerin die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziff. 1.3 erlassene Ersatzmassnahme entsprechend anzupassen.