Bekannt sei aber ein episodischer übermässiger Alkoholkonsum, der wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zur Entwicklung eines Teufelskreises von affektiver Instabilität, Substanzkonsum und Impulsivität führen könne, weshalb von einem "schädlichen Gebrauch" zu sprechen sei. Im psychiatrischen Gutachten wird weiter ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin bei Tatbegehung teilweise unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss stand (Seite 52 f.) und ausgeführt, dass bei Borderline-Persönlich- keitsstörungen "generell" ein erhöhtes Gewaltrisiko bestehe und dass dies - 19 -