Im psychiatrischen Gutachten (Seiten 50 f.) wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Substanzabhängigkeit belegen lasse. Bekannt sei aber ein episodischer übermässiger Alkoholkonsum, der wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zur Entwicklung eines Teufelskreises von affektiver Instabilität, Substanzkonsum und Impulsivität führen könne, weshalb von einem "schädlichen Gebrauch" zu sprechen sei.