237 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kontrollierte Alkoholabstinenz. Dies ergibt sich im Übrigen auch ohne Weiteres daraus, dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz regelmässig notwendiger Teil einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO ist (vgl. hierzu etwa auch MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 237 StPO).