Massgebliche gesetzliche Grundlage für Ersatzmassnahmen ist nicht Art. 237 Abs. 2 StPO, in welcher Bestimmung einzig beispielhaft mögliche Ersatzmassnahmen aufgezählt werden, sondern Art. 237 Abs. 1 StPO, wonach im Vergleich zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Massnahmen angeordnet werden können, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz eine mildere Massnahme als Untersuchungshaft ist und den gleichen Zweck wie diese erfüllen kann, steht ausser Frage. Dementsprechend ist Art. 237 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kontrollierte Alkoholabstinenz.