5.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin die angeordnete Abstinenz und die damit einhergehenden Kontrollen bereits deshalb für unzulässig hält, weil diese Massnahme in Art. 237 StPO nicht namentlich erwähnt werde, was angesichts des damit einhergehenden massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit erforderlich wäre, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen: