Druck zu vermeiden, sondern vielmehr darum, die Borderline-Persönlich- keitsstörung zu behandeln, um auf diese Weise die daraus resultierende Gefahr weiterer Delinquenz zu minimieren, was ohne jeglichen Druck derzeit eben kaum zu erreichen ist. Im Übrigen scheint es sich keineswegs so zu verhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich die fraglichen Ersatzmassnahmen als eine unzumutbare Zwängerei zu betrachten scheint, gab sie gegenüber ihrem amtlichen Verteidiger doch offenbar zu verstehen, dass sie sich damit "arrangieren" könne (Stellungnahme vom 9. Januar 2023, act. 10).