Zu den strafbaren Handlungen hätten "einschiessende", starke und als äusserst aversiv empfundene "Spannungszustände" geführt, die nach Entlastung gesucht hätten (psychiatrisches Gutachten Seite 52). Durch die emotionalen Spannungszustände, die Impulsivität und die stark beeinträchtigte Impulskontrolle werde zwar jeweils nicht die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, aber im erheblichen Ausmasse ihre Steuerungsfähigkeit (psychiatrisches Gutachten Seite 53).