5.3.4. Dass die Beschwerdeführerin bereits jetzt in der Lage wäre, diesen gemäss psychiatrischem Gutachten (Seite 61) Zeit, Geduld und Engagement aller Beteiligten voraussetzenden Weg ganz ohne verbindliche Massnahmen erfolgreich zu gehen, erscheint in Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen wenig wahrscheinlich. So ist das mutmassliche strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin offenbar auf eine (schwere) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zurückzuführen (psychiatrisches Gutachten Seite 46), die typischerweise zu Störungen der Impulskontrolle, Affektregulationsstörungen und Beziehungsstörungen führt