5.3.3. Es trifft sicherlich zu, dass Massnahmen umso mehr als einschneidend zu betrachten sind, je mehr sie von der davon betroffenen Person als aufgezwungen bzw. nicht freiwillig empfunden werden. Auch ist es durchaus vorstellbar, dass eine an sich geeignete und erforderliche Massnahme nicht erfolgreich gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann, wohingegen aber auch das Umgekehrte vorstellbar ist.